(26.09.2011, 15:30)Calesca schrieb: Das ist nicht wasserdicht, weil es irgendwo einen Paragraphen gibt, der regelt, was passiert, sobald der Grund für die Verurteilung wegfällt. Nur wo?Wäre mir jetzt nicht bekannt. Solange man sich im deutschen Strafrecht bewegt, kann ich mir das auch nur schwer vorstellen. Denn der Grund der Verurteilung kann nicht nachträglich "wegfallen". Der liegt ja im (rechtskräftig festgestellten) strafbaren Verhalten des Täters und das liegt in der Vergangenheit. Es können also nur nachträglich Umstände bekannt werden, die den Sachverhalt in einem neuen Licht erscheinen lassen (also z.B., daß dieser Täter gar nicht dieses Verhalten gezeigt hat). Genau das ist aber bereits die Situation des Wiederaufnahmeverfahrens. Wenn es eine Regelung gäbe, die ein Strafurteil bei Bekanntwerden neuer Umstände vonselbst außer Kraft setzen würde, dann bräuchte es ja kein Wiederaufnahmeverfahren mehr. Insofern halte ich das im Strafrecht für sehr unwahrscheinlich, daß es eine solche Regelung gibt.
Im Zivilrecht mag das anders sein. Da gibt es auch sowas wie vorübergehende Urteilswirkungen (berfristete Titel). Allerdings muß meines Wissens auch ein Vollstreckungstitel zumindest in der Regel von einem Gericht in einem neuen Verfahren geändert werden, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht etwas ändert (vgl. § § 323, 927 ZPO), außer es liegt bereits ein dynamischer Titel vor (v.a. im Unterhaltsrecht). Aber das Zivilprozeßrecht ist ein einziges Dickicht... da will ich nichts Falsches sagen.
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."