(29.09.2011, 18:17)Calesca schrieb: Also, der §359 StPO, Satz 5:Na, das ist doch genau das Wideraufnahmeverfahren, von dem ich geschrieben habe. Wenn es nachträglich neue Tatsachen gibt, dann kann das Verfahren wiederaufgerollt werden. Das ist dann ein Fall der Rechtskraftdurchbrechung. Und (das steht dann in § 360 StPO, den ich oben schon verlinkt habe) während dieses Verfahrens kann der Vollzug der Strafe bereits unterbrochen werden. Daß das geht ist ja auch unbestritten.
Aber einen Automatismus, daß die rechtskräftige Verurteilung (ohne neues Urteil) entfällt, den gibt es eben nicht, sondern nur das Wiederaufnahmeverfahren, das dann ggf. zu einem abweichenden Urteil führen kann.
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."