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Rechtliches zu NLT Download
#8
(13.03.2013, 16:29)tommy schrieb: Der Besitzt des Inhaltes ist grundsätzlich legal, sofern er nicht aus einer offensichtlich illegalen Quelle stammt (z.B. wenn man den inhalt von einem Freund oder aus der Videothek hat, ist es legal). Dabei spielt es keine Rolle ob man den Inhalt im Original besitzt oder nicht. (Gibt man allerdings an, dass man es von seinen Freund hat, sollte man nie vergessen, dass er dan Probleme bekommt, SOFERN er sein Spiel I**egal erworben hat)

P.S. wird beim anlegen der kopie ein Kopierschutz umgangen, so ist auch der besitzt der Kopie automatisch I**egal.
Der reine Besitz (= tatsächliche Sachherrschaft) eines Datenträgers mit einem unrechtmäßig hergestellten Werkstück ist für sich genommen nicht direkt rechtswidrig. Aber der Besitz läßt natürlich auf den Erwerb schließen und der war ja unrechtmäßig. Außerdem hat der Rechteinhaber nach § 98 Abs. 1 S. 1 UrhG einen zivilrechtlichen Anspruch auf Vernichtung der unrechtmäßig hergestellten Werkstücke.

(13.03.2013, 16:29)tommy schrieb: Bis 2008 war der Download an sich eine rechtliche Grauzone, da nur downloads mit offensichtlich Illegalen Inhalten I**egal waren (in der regel hieß "offensichtlich I**egal", dass es auf dem freien Markt (noch) nicht verfügbar ist).

Seit 2008 liegt hier mehr verantwortung bei dem Downloader. Der Downloader hat zu prüfen, ob der ihm angebotende Download I**egal ist (z.B.sollte der zu Downloadende Inhalt anderswo Geld kosten, ist davon auszugehen das er I**egal ist).
Das stimmt. Es wurde da der von mir oben hervorgehobene Passus "offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" als Ausnahme der rechtmäßigen Privatkopie in den § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG eingefügt.

(13.03.2013, 16:29)tommy schrieb: Ein Illegaler Download ist keine Straftat sondern Zivilrechtliche sache
Das stimmt leider nicht. Ein Download ist eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Und eine unrechtmäßige Vervielfältigung ist nach § 106 UrhG strafbar. Die Tat wird allerdings nach § 109 UrhG nur auf Antrag des Berechtigten oder bei öffentlichem Interesse verfolgt.

(13.03.2013, 16:29)tommy schrieb: und in Deutschalnd kann man nur in Höhe des entstandenden schadens verklagt werden. Kann man jedoch nachweisen, dass dem Geschädigten keinen Schaden entstanden ist (z.B. wenn man nachweisen kann, das man das Original besitzt), so ist die Anklage hinfällig.
Das trifft für den Schadensersatz in den meisten Rechtsbereichen zu, nicht aber für das Urheberrecht. Hier gibt es drei Wege der Schadensberechnung, aus denen der Verletzte wählen kann: den tatsächlichen Schaden, den Verletzergewinn oder (und das ist die Regel:) den entgangenen Gewinn einer hypothetischen Lizenzerteilung (= "Lizenzanalogie").
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."
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