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Naturschutz in Selbstjustiz - ethisch gerechtfertigt?
#26
(07.01.2010, 08:34)Calesca schrieb: Irgendwie wird diese Diskussion sehr persönlich geführt, fällt euch das auch auf?
Ja, ich hatte oben schon um einen sachlichen Diskussionsstil gebeten. Dem Gegenüber "Unkenntnis und Vorurteile" zu unterstellen, ist ebenso nicht in Ordnung, wie ständige aggressive Formulierungen í  la "Na Du bist vielleicht witzig", "Dadurch, dass Du Unwahrheiten wiederholst", "War das jetzt so schwer zu verstehen?" etc. - Auch wenn jede einzelne Äußérung noch keine klare Beleidigung ist, wirkt ein solcher Stil insgesamt wie eine Herabwürdigung des Gegenübers. Daher an dieser Stelle auch nocheinmal der klare Aufruf, sachlich zu bleiben und mit anderen immer auf Augenhöhe zu diskutieren.

Sicher ist das ein sehr kontroverses und auch emotionales, da lebensnahes Thema. Aber überlegt Euch bitte demnächst vor dem Abschicken eines Beitrages, wie Eure Formulierungen 'rüberkommen. Wenn diese Aggressivität hier Überhand nimmt, muß die Diskussion geschlossen werden.


(07.01.2010, 00:15)Rabenaas schrieb: Das tut das BGB und das StGB u.U. auch.
(07.01.2010, 01:48)Wolverine schrieb: mir ist nur der Notwehrparagraph bekannt, und der zieht hier definitiv nicht. Also klär mich bitte auf, unter welchen Umständen darf ich einem anderen Menschen ungestraft körperlichen Schaden zufügen ?
Es gibt verschiedentlich Notwehr- und Selbsthilferechte in unserer Rechtsordnung, da hat Rabenaas Recht. Im BGB sind es z.B. § § 227, 228, 229, 859 904 BGB. Im StGB sind es die Vorschriften zu Notstand/Nothilfe und Notwehr ( § § 32 ff.) und in der StPO gibt es ein Recht zur vorläufigen Festnahme, das Jedermann zusteht, wenn er einen anderen auf frischer Tat betrifft ( § 127 StPO).

Alle diese Rechte gehen davon aus, daß es einen Staat mit Gewaltmonopol gibt, der grundsätzlich die Menschen in seinem Gebiet vor Angriffen auf ihre Rechtsgüter schützt. Wenn aber der Schutz nicht rechtzeitig oder nicht zumutbar erlangt werden kann, weil eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr vorliegt, dann darf man - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - selbst Gewalt ausüben, um Schaden (einen Verlust am Bestand der eigenen oder fremder Rechtsgüter) - abzuwehren. Die Verhältnismäßigkeit ist dabei besonders wichtig, so müssen regelmäßig nur höherrangige Güter niedrigerrangigen weichen. Eine Körperverletzung kann zur Rettung eines (Menschen-)Leben zulässig sein, zur Rettung einer Sache (Tiere sind keine Sachen, ihnen aber weitgehend gleichgestellt, § 90a BGB) wahrscheinlich nicht.

Ausnahmen von der strengen Beachtung der Verhältnismäßigkeit gibt es im Notwehrrecht (Grunsatz: "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen") und und beim entschuldigenden Notstand. Notwehr geht sehr weit, setzt aber einen "gegenwärtigen Angriff" voraus. Dem Juwelendieb darf man grundsätzlich (zumindest) in die Beine Schießen, um ihn aufzuhalten. Anders ist das beim Bagatelldiebstahl, weil Notwehr dann nicht "geboten" ist.

Der entschuldigende Notstand macht ein Handeln gerade nicht legal. Man wirft es dem rechtswidrig Handenden nur nicht vor (er ist entschuldigt), weil er sich in einem besonderen Gewissesnkonflikt befindet. Daher greift der auch nicht ein, wenn der Handelnde die Notstandslage selbst herbeigeführt hat.

Das mal als ein paar Notizen zu den "Selbstjustiz"-Rechten in unserer Rechtsordnung. Auf hoher See gilt aber unsere Rechtsordnung nicht und es ist eben gerade kein Gewaltmonopol da. - Ich denke auch, es ist eine Grundsatzfrage, ob man rechtlich diskutieren will oder ethisch/moralisch. Das sind zwei paar Schuh, die nicht vermischt werden dürften. Denn gerade internationales Recht steht nicht immer in Einklang mit den gängigen Moralvorstellungen.
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."
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RE: Naturschutz in Selbstjustiz - ethisch gerechtfertigt? - von Zurgrimm - 07.01.2010, 10:20
RE: zum Jubeln - von Rabenaas - 14.05.2012, 08:48
RE: zum Jubeln - von Wolverine - 14.05.2012, 13:39
RE: zum Jubeln - von Edvard - 14.05.2012, 15:00
RE: zum Jubeln - von Zurgrimm - 14.05.2012, 15:23
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