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Rechtliches zu NLT Download
#4
(13.03.2013, 08:48)tommy schrieb: Somit hat also niemand I**egal gehandelt (auch wenn sowas den Rechteinhaber natürlich nicht gefällt). Allerdings muss man aufpassen, dass man genau das Produkt runterlädt was man auch besitzt (vorallem sollte der Rechteinhaber bei beiden Produkten gleich sein!!!)
Das trifft meiner Einschätzung nach nicht ganz zu. Das Herunterladen eines Programms stellt (jedes einzelne Mal) eine Vervielfältigung dar. Vorlage der Vervielfältigung ist das im Internet stehende Werkstück. Ganz gleich, ob man von dieser Programmversion ein oder mehrere Exemplare legal erworben hat, darf man dieses nicht herunterladen. Die Nutzungslizenz, die man mit Erwerb des Datenträgers bekommt, bezieht sich nur auf die Ausführung des Programms, nicht auf dessen Vervielfältigung, schon gar nicht aus rechtswidrigen Quellen.

Vom Recht auf Privatkopie ( § 53 Abs. 1 UrhG) ist es gedeckt, von legal erworbenen - also z.B. den selbst gekauften - Exemplaren einzelne Kopien zu privaten Zwecken anzufertigen. Das Herunterladen von offensichtlich unrechtmäßig zum Download ins Internet gestellten Programmen ist davon nicht umfaßt. Das besagt § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG:
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." (Hervorhebung von mir.)

Öffentlich zugänglich gemacht ist eine ins Internet gestellte Vorlage. Und offensichtlich rechtswidrig ist dies immer dann, wenn ein Produkt, das üblicherweise entgeltlich vertrieben wird (wie die NLT), kostenlos zu haben ist. Mithin ist die Vervielfältigung durch Anklick eines kostenlosen Downloadlinks im Internet immer unzulässig. Dafür spielt es überhaupt keine Rolle, ob man diese Programmversion auch legal besitzt und nutzen darf. Denn davon wird die für diese Vervielfältigungshandlung verwendete Vorlage nicht rechtmäßig.

Moralisch mag es weniger dramatisch scheinen, wenn man ein Programm herunterlädt, das man auch schon einmal bezahlt und nur verlegt hat. Rechtspraktisch werden einzelne unrechtmäßige Downloads selten verfolgt. Und gerade wenn eine eigene Version wieder auftaucht, wird auch der Nachweis schwer fallen, daß eine unrechtmäßige Vervielfältigung angefertigt wurde. Aber das alles ändert nichts daran, daß der Download von einer offentichtlich rechtswidrigen Quelle ein Rechtsverstoß bleibt. Und wenn Crystal solche generell nicht gut heißt in diesem Forum, dann ist das eine klare Linie, die ich nur unterstützen kann und die jedermann respektieren sollte.
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."
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RE: rechtliches zu NLT Download - von Crystal - 12.03.2013, 18:45
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