(26.09.2011, 09:40)Rabenaas schrieb: Nach dem, was Zurgrimm schreibt, ist das juristisch wasserdicht.Nein, das habe ich nicht geschrieben. Ob es bei Vorliegen neuer Fakten nicht die jederzeitige Pflicht der Vollstreckungsorgane gibt, den Urteilsvollzug bis zu einer Klärung auszusetzen, das ist doch eine Frage des Strafvollstreckungsrechts desjenigen Staates, der die Todesstrafe erlaubt. Wenn eine solch unumkehrbare Strafe vorgesehen ist, würde ich das für naheliegend erachten. - Bei uns wäre das ein Grund für ein Wiederaufnahmeverfahren. Da ginge die Freilassung wahrscheinlich auch sehr schnell, wenn es ein solch evidenter Fall ist. Aber die sofortige Freilassung im Moment des Auftauchens des vermeintlichen Opfers ginge wohl auch hier nicht. Denn das Urteil ist erstmal rechtskräftig und die Unterbrechung des Vollzuges muß dennoch erstmal beantragt und dann angeordnet werden ( § 360 Abs. 2 StPO).
Ich bin da aber nun auch kein Experte. Ich kann dazu auch nur die einschlägigen Vorschriften der StPO lesen. Wie schnell sowas in der Praxis vonstatten geht, weiß ich nicht. Und wie es sich in den USA verhält, erst recht nicht.
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."