(25.04.2015, 09:35)Rabenaas schrieb: Ah, ok. Danke für die Erklärung. Ich habe mal gehört, dass es legal möglich sein soll, ausländisches PayTV zu gucken, wenn es hier nicht abonniert werden kann. Das mag aber eine Legende sein. Deswegen die Frage.Die Entscheidung kenne ich jetzt nicht und kann dazu deshalb auch nichts sagen. In Sachen Urheberrecht und Internet ist auch noch vieles in der Grauzone (da rechtlich umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt).
Grundsätzlich ist das Schauen von Streaming aber schon deshalb ein anderer (Sonder-)Fall, weil dabei keine dauerhafte Kopie der Sendung auf einem lokalen Speichermedium verbleibt, sondern nur Sendungsteile flüchtig in den RAM-Speicher geladen werden. Daher ist es rechtlich streitig (so zumindest mein Stand; kann auch sein, dass das mittlerweile geklärt ist), ob das überhaupt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung darstellt.
Das Umgehen wirksamer technischer Schutzvorkehrungen bleibt allerdings nach § 95a UrhG unzulässig. Im Einzelnen kann man sich natürlich immer darum streiten, was eine wirksame Maßnahme ist.
Weshalb es darauf ankommen sollte, dass es sich um ein ausländisches Angebot handelt, das in Deutschland nicht vertrieben wird, erschließt sich mir derzeit nicht. Es ist aber auch beim Schutzlandprinzip eben für Internetangebote - soweit mir bekannt - noch nicht abschließend geklärt, ob dies ausnahmslos eingreift. Jedenfalls im gewerblichen Rechtsschutz (der auch das sog. geistige Eigentum betrifft) wird wohl teilweise ein gewisser Inlandsbezug eines Angebotes gefordert, damit der Rechteinhaber daraus Ansprüche im Inland herleiten kann. Insoweit kann ich nicht ausschließen, dass es da irgendeine Entscheidung gibt, die insoweit auch für das Urheberrecht andere Maßstäbe angelegt und mangels eines solchen Bezuges eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland verneint hat. Verlassen würde ich mich aber nicht darauf, ohne dazu näheres zu wissen. Bis auf weiteres gehe ich deshalb davon aus, daß auch das Herunterladen eines nicht in Deutschland vertriebenen Werkes urheberrechtswidrig bleibt.
Zur Thema PayTV aus dem Ausland gibt es natürlich diese EuGH-Entscheidung, daß Exklusivlizenzen für Sportübertragungen im PayTV europarechtswidrig sind und deshalb der Einsatz (billigerer) ausländischer Decoderkarten im Inland nicht verboten werden darf:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/E...53774.html
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."