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Laut Kommunalwahlgesetz Niedersachsens geht der Sitz eines zwischenzeitlich Verstorbenen an einen anderen Bewerber ... Mist, wohl doch nicht wählbar.
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16.11.2008, 21:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.11.2008, 21:45 von Zurgrimm.)
Edvard schrieb:Echt, dass das nirgends geregelt ist, wo wir hier in Deutschland doch für alles und jeden Regeln haben...
Also, ob das wo steht, weiß ich auch nicht. Aber die Wählbarkeit setzt ja das passive Wahlrecht voraus. Und mit dem Tode eines Menschen endet seine Rechtsfähigkeit. Daher kann man Tote natürlich nicht mehr wählen, weil sie sich nicht zur Wahl aufstellen lassen können. Der Beginn der Rechtsfähigkeit ist in § 1 BGB geregelt (mit der Vollendung der Geburt). Aber vom Ende steht da nichts. Die
Wikipedia (Stichwort "Rechtsfähigkeit") verweist auf § 1922 BGB, aber da steht das auch nicht, sondern nur der Übergang des Vermögens auf die Erben. Aber in der Sache stimmt das schon, auch wenn's nirgendwo ausdrücklich steht.
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Solang es keine Bayern sind.
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HA!
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Asgrimm schrieb:Was habt ihr eigentlich gegen die Bayern?
Edvard schrieb:Dafür haben wir Bayern was gegen euch 'Restdeutsche': unsere Sprache!
Sieht Du, Asgrimm, da hast Du die Antwort von einem Bayern selbst.
Alpha Zen schrieb:Is ja nur Spaß ^^
Aber natürlich ist es das. Ernstliche Ausländerfeindlichkeit (
) könnten wir in diesem Forum schließlich auch nicht dulden.
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Er hat doch nur Salz in die Wunde gestreut.
Mal schauen, wer als nächstes Sprüche bekommt - ich mag ja die Witze über unsere südlichen Nachbarn ... aber da ist zu viel Gegenwehr zu befürchten.
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Ihr werdet noch alle vor dem Königreich Bayern in die Knie fallen!
MUHAHAHAHAHAAAHAHAHHHHAAAAAAAAAAAAAAAAAaaaaaaaaaaaa
Unwürdige!(oder in unserer Sprache: Saubreisn
)
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