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Rechtliches zu NLT Download
#9
(13.03.2013, 22:03)Zurgrimm schrieb:
(13.03.2013, 16:29)tommy schrieb: Ein Illegaler Download ist keine Straftat sondern Zivilrechtliche sache
Das stimmt leider nicht. Ein Download ist eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Und eine unrechtmäßige Vervielfältigung ist nach § 106 UrhG strafbar. Die Tat wird allerdings nach § 109 UrhG nur auf Antrag des Berechtigten oder bei öffentlichem Interesse verfolgt.
ah danke für die Korrektur, ich meinte auch nicht straftat sondern Vergehen, mein Fehler. Ich wollte damit auch nur ausdrücken, das es sich nach deutschem Gesetzt um ein Vergehen handelt und hier nichts mit dem Strafen eines Raubkopieres zu tun hat(wie man es ja öfters mal in der Werbung gesehen hat):
"Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) teilt die Straftat je nach ihrer Schwere in Verbrechen (angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und mehr) und Vergehen (angedrohte Mindeststrafe von unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe). Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten."

(13.03.2013, 22:03)Zurgrimm schrieb:
(13.03.2013, 16:29)tommy schrieb: und in Deutschalnd kann man nur in Höhe des entstandenden schadens verklagt werden. Kann man jedoch nachweisen, dass dem
Geschädigten keinen Schaden entstanden ist (z.B. wenn man nachweisen kann, das man das Original besitzt), so ist die Anklage hinfällig.
Das trifft für den Schadensersatz in den meisten Rechtsbereichen zu, nicht aber für das Urheberrecht. Hier gibt es drei Wege der Schadensberechnung, aus denen der Verletzte wählen kann: den tatsächlichen Schaden, den Verletzergewinn oder (und das ist die Regel:) den entgangenen Gewinn einer hypothetischen Lizenzerteilung (= "Lizenzanalogie").
auch hier danke für die etwas genauere Ausführung.
tatsächlicher Schaden: im Falle des Besitzes des Originals 0€ ansonsten vermutlich den Neupreises des Produktes
Verletzergewinn: solange man es nicht weiterverkauft 0€ ansonsten durchaus eine Menge Geld
entgangener Gewinn einer hypothetischen Lizenzerteilung: im Falle des Besitzes des Originals 0€. Ansonsten den Preis für eine gültige Lizens. Hat man das Produkt jedoch weiter vertrieben, so hat der geschädigte das Recht für jedes weitergereichte Produkt den Vollen lizenspreis zu verlangen.

Ich möchte hier aber bitte auch niemanden zum illegallen Downloaden animieren!!! Ich hoffe allerdings ich konnte zusammen mit Zugrimm die aktuelle Rechtslage korrekt wiedergeben und mit einfachen Worten darlegen.

Edit: zweiter absatzt etwas genauer ausgeführt

Edit2: kleines Zitat von der Seite www.123Recht.net
Rechtsanwalt Frank M. Peter schrieb:Nicht selten sind bei den Abmahnungen Forderungen in Höhe von 2000 Euro und mehr angegeben.

Die Abgemahnten stehen zumeist ratlos der Forderungshöhe gegenüber und können schwer einschätzen, ob diese Berechtigt oder weit zu hoch gegriffen ist.

Man muss zunächst unterscheiden zwischen den Abmahnkosten des Rechtsanwaltes welcher die Abmahnung für den jeweiligen Abmahnenden betreibt sowie den Schadenersatzforderungen hinsichtlich des z.B. runtergeladenen Werkes.

Sollte der Abgemahnte tatsächlich den illegalen Download getätigt haben so ist zu prüfen ob nicht § 97a II UrhG ausreicht um eine Abmahnung hinsichtlich der Anwaltskosten abzugelten.

Dies wird zumeist der Fall bei erstmaligen und einem einfach gelagerten Verstoß sein. Inwiefern 97a II UrhG subsumiert werden kann wird ausführlich und umfassend in einem Beitrag in der MMR 2010 gegeben [1] .

Erstmalig einen einzelnen Song runterzuladen dürfte in jedem Fall unter 97a II UrhG fallen. Bei einem ganzen Musikalbum sowie aktuellem Kinofilm dürfte die Anwendbarkeit des 97a II UrhG schon wieder anders gelagert sein.

Auch ist der Ermittlungsaufwand regelmäßig nicht besonders hoch. Die dazu beauftragten Dienstleister, die teilweise in enger wirtschaftlicher Verknüpfung mit den beauftragten Kanzleien stehen, setzen lediglich Computerprogramme ein, die die Werke der Rechteinhaber in den Tauschbörsensystemen aufspüren und sodann die jeweils anbietenden IP-Adressen der Nutzer aufzeichnen [2] .

Hinsichtlich des Schadensersatzes eines Musikstückes kann man wohl von einem Preis in Höhe von 15 Euro bis 150 Euro ausgehen [3]. Für einen Film ca. 100 Euro [4] .

Es ist daher ratsam ein Abmahnschreiben hinsichtlich der Forderungshöhe von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen und daraufhin gegeben falls einen Vergleichsvorschlag an den Abmahnenden verfassen zu lassen.
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