15.02.2012, 14:02
(15.02.2012, 11:20)Rabenaas schrieb: Das Gesetz beschäftigt sich nach meinem Verständnis aber nur mit der "flüchtigen" Vervielfältigung zum Zweck der Verbreitung von digitalen Inhalten. Es werden ja drei Parteien erwähnt.Das Cachen ist ja "flüchtig", weil der Cache normalerweise nicht dauerhaft bestehen bleibt. Vom "Zweck der Verbreitung digitaler Inhalte" steht dort nichts, Zweck muß vielmehr die Ermöglichung der Werkübertragung im "Netz zwischen Dritten" sein. Das "Netz zwischen Dritten" ist das Internet. Und der Vermittler dürfte der Hoster der Internetseite mit dem Downloadangebot sein.
Drei Parteien sind insofern auch immer beteiligt: Der Rechteinhaber (Urheber oder Lizenznehmer), der Anbieter des Werkes (Internetseitenbetreiber) und der Vervielfältigende (Internetnutzer).
Siehe zu § 44a UrhG (insb. Frage 1):
http://www.telemedicus.info/article/2035...-Netz.html
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."