25.03.2012, 18:30
(25.03.2012, 18:13)Zurgrimm schrieb:(25.03.2012, 16:37)Wolverine schrieb: OK, ich hatte das anders aufgefasst. Ich dachte, dass ich von legal erworbenen Online-Medien die gleichen Privatkopien machen darf, wie bei konventionell gekauften Stücken. Natürlich nur, solange ich keinen Kopierschutz umgehe (was ich aber nicht tue, wenn ich gekaufte Musik legal auf eine CD brenne und wieder rippe oder DRM-freie Stücke erwerbe). Wo wurde das denn geändert?In § 53 Abs. 1 UrhG, wo die Privatkopie geregelt ist. Da heißt es seit einigen Jahren:
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." (Hervorhebung ergänzt)
Und "öffentlich zugänglich gemacht" ist nunmal die Terminologie des UrhG für "ins Internet gestellt".
Also ich bin kein Jurist, aber ich habe das so verstanden, dass es erlaubt ist, "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." (Hervorherbung und kursive Ergänzung von mir)
Kann das irgendwer mal mit einem Link klären? Denn sonst würde DRM-freie Musik ja keinen Sinn machen, wenn ich sie eh nicht kopieren darf. Und die iTunes-Regeln mit ihren maximal 5 Geräten auch nicht?