25.03.2012, 20:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.03.2012, 20:37 von Wolverine.)
(25.03.2012, 19:05)Zurgrimm schrieb:Wolverine schrieb:Kann das irgendwer mal mit einem Link klären?Bei Wikipedia ("Privatkopie") steht:
Wikipedia schrieb:Mit der Reform des Urheberrechts, die am 1. Januar 2008 in Kraft trat (sog. „2. Korb“) wurde zudem das Merkmal „öffentlich zugänglich gemacht“ zu der offensichtlichen Rechtswidrigkeit hinzugefügt.Einen besseren Link habe ich gerade nicht zur Hand. Aber das "offensichtlich rechtswidrig" ist keine Einschränkung für das "öffentlich zugänglich gemacht", sondern eine Alternative für den Ausschluß der Privatkopie. Hintergrund war gerade, daß es vielfach Schwierigkeiten gab, dem Nutzer nachzuweisen, daß die Rechtswidrigkeit der Vorlage offensichtlich war. Daher hat man das Internet schlechthin als Vorlage für zulässige Privatkopien ausgeschlossen.
Also ich lese das immer noch so, dass sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit auch auf das öffentliche Zugänglichmachen bezieht.
So, ich habe mir mal diesen Artikel zu Gemüte geführt.
Wenn die Angaben stimmen, kann man folgendes sagen:
- für Downloads gelten die gleichen Bestimmungen wie für CDs hinsichtlich der Privatkopie, solange der Verkäufer nichts anderes festlegt.
- übermäßige oder unverständliche Einschränkungen sind unwirksam.
- ob man Downloads weiterverkaufen kann, ist unklar.
- ein Recht auf Privatkopie gibt es nicht und gab es nie.
Es gibt nur Regelungen zu dem Thema. Insofern kann man das Urheberecht auch nicht dagegen aufwiegen. Jetzt muss ich mir die ganze Diskussion mit Zurgrimm unter diesem Aspekt erst nochmal durchlesen ...