27.03.2012, 08:18
(26.03.2012, 23:44)Wolverine schrieb: Meines Wissens macht man sich nicht strafbar, wenn man nur etwas auf seinen PC herunterläd, allerdings kann der Rechteinhaber zivilrechtliche Ansprüche (i.e. Schadensersatz) verlangen.Wenn man nach § 97 UrhG Schadensersatz verlangen kann, dann hat derjenige sich mit großer Wahrscheinlichkeit auch nach § 106 UrhG strafbar gemacht. So wäre es auch hier, wenn das Abspeichern sich nicht im Rahmen der Privatkopie hält. Denn nach § 106 UrhG genügt ein Vervielfältigen zur Strafbarkeit. Und das Abspeichern auf dem eigenen Rechner ist eine Vervielfältigungshandlung.
Tatsächlich wird sowas wohl kaum je verfolgt werden, weil es sich im Bagatellbereich hält. Ein solches Verfahren wird - selbst bei Anzeige - regelmäßig nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit der Schuld eingestellt werden. Das ändert aber an der Strafbarkeit an sich nichts.
(26.03.2012, 23:44)Wolverine schrieb: Dabei kann er, soweit ich das verstanden habe, nach gängiger Rechtsprechung nur tatsächlich entgangenen Gewinn einklagen.Im Urheberrecht gilt die dreifache Schadensberechnung. Danach kann der Verletzte wählen, ob er den konkret eingetretenen Schaden, die hypothetische Lizenzgebühr oder den Verletzergewinn verlangen will. In den meisten Fällen wird die Lizenzgebühr verlangt. Und wenn ich das richtig sehe, kann die durchaus recht hoch sein, sogar für kleine Kopiehandlungen - sicher nicht gleich hunderte von Euro, aber eben doch auch nicht nur ein paar Cent.
(26.03.2012, 23:44)Wolverine schrieb: Denn der Rechteinhaber muss mir nachweisen, welcher Gewinn ihm entgangen ist,Das muß er bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie nicht. Er muß nur aufzeigen, daß der verlangte Betrag eine angemessene Lizenzgebühr für einen solchen Fall ist.
(26.03.2012, 23:44)Wolverine schrieb: Meines Wissens gibt es bisher keinen einzigen Fall, wo jemand nur wegen eines Downloads bestraft wurde. Alle Fälle beinhalteten eine Veröffentlichungskomponente, sei es ein Bild auf der Homepage, oder ein MP3-Stück im P2P Netz.Das glaube ich Dir auch. Es geht mir ja nur darum, daß man im Internet ständig Gefahr läuft, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Und das ist für mich Anzeichen eines nicht zeitgemäßen Urheberrechts. Das "System Internet" funktioniert heute weithin nur, weil viele kleine Verletzungen einfach geduldet werden. Wenn man aber versucht (wie es im Rahmen der ACTA-Diskussion zumindest Ansätze gibt), die alle rigoros zu verfolgen, dann ist das eine ernste Gefahr für die freie Benutzbarkeit des Internet. Der bessere Weg wäre, den Kreis derjenigen Handlungen die erlaubt bzw. unzulässig sind, sinnvoller zu regeln. Die verkleinerte Wiedergabe von Covern könnte man z.B. freigeben.
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."