13.12.2013, 21:45
(13.12.2013, 21:00)tommy schrieb: Das ist doch der größte blödsinn den ich je gehört habe. Ihr denkt jetzt nur an die Pornoseit und geht davon aus das die Inhalte Rechtswiedrig sind.Nein, es ist tatsächlich umstritten und das hat nichts damit zu tun, ob Pornografie rechtswidrig ist (ist sie für sich genommen in der Regel nicht). Aber eine Verkörperung eines digitalen Werkes auf einer Festplatte wird als Werkstück angesehen. Und wenn man ein Werkstück ohne Zustimmung des Urhebers herstellt, dann ist das grundsätzlich erstmal ein Verstoß gegen § 16 UrhG. Wer einen Streaming-Film ansieht, lädt diesen in den Cache und stellt damit automatisch ein Vervielfältigungsstück her. Für die vorübergehende, flüchtige Vervielfältigung gilt die Schranke des § 44a UrhG. Ob dessen Voraussetzungen vorliegen, ist wohl nicht ganz klar. Es müßte um die Ermöglichung einer "rechtmäßigen Nutzung" gehen. Und rechtmäßig wäre die Vervielfältigung gerade nur, wenn ihr das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers aus einem anderen Grunde nicht entgegenstünde.
(13.12.2013, 21:00)tommy schrieb: Das mag zwar teilweise sein, es ist aber unmöglich für den normalen Nutzer rauszubekommen ob es sich hierbei tatsächlich um einen Urheberrechtlichen geschützten und zu unrecht Reingestellten Inhalt handelt.Häufig wird das so sein und dann greift auch die Schranke des § 53 Abs. 1 UrhG (Privatkopie) ein. Allerdings ist der Terminus "offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit auslegungsbedürftig. Es wird vertreten, daß alles offensichtlich rechtswidrig sei, was man kostenlos abrufen kann, obgleich Leistungen dieser Art für gewöhnlich nur entgeltlich zu haben sind. Wer sich also einen ganzen Film kostenlos ansieht oder (erst recht) herunterlädt, wie er üblicherweise nur verkauft wird, der muß danach davon ausgehen, daß der Film dort rechtswidrig angeboten wird. Natürlich kann man das auch anders sehen, denn gerade im Internet ist auch vieles werbefinanziert.
Der Punkt ist einfach, daß es möglich ist, so zu argumentieren, daß eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Das reicht dann ja schon, um genügend Ungewißheit zu haben, damit Massenabmahnungen sich im Ergebnis lohnen. Selbst wenn man vor Gericht damit nicht durchkommt, werden genügend Leute, die es nicht drauf ankommen lassen wollen oder können, lieber zahlen.
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."